1. Rundfunk: die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung (Gestaltung und Verbreitung) von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters, auch wenn die Darbietungen verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangen werden können,
2. Rundfunkveranstalter: wer ein Rundfunkprogramm oder eine Rundfunksendung unter eigener Verantwortung gestaltet und verbreitet,
3. Rundfunkprogramm: eine planvolle und zeitlich geordnete Folge von Rundfunksendungen eines Veranstalters,
4. Programmkategorie: Vollprogramm oder Spartenprogramm,
5. Vollprogramm: ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
6. Spartenprogramm: ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten, 4 NMedienG
7. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der im Rahmen eines landesweiten Programms für ein lokales oder regionales Verbreitungsgebiet oder im Rahmen eines bundesweiten Programms für das Land Niedersachsen verbreitet wird,
8. Programmschema: eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte, einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug,
9. Sendung: ein einzelner, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms, der auch aus miteinander verbundenen Beiträgen bestehen kann,
10. Beitrag: ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung,
11. Übertragungskapazität: Kapazität auf einer terrestrischen Hörfunk- oder Fernsehfrequenz oder einem Satellitenkanal für die analoge oder digitale Übertragung von Rundfunk,
12. Werbung: jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern,
13. Sponsoring: jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
14. Teleshopping: die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt.
1 Eine dauerhafte Änderung des Programmschemas oder des Sendeumfangs ist nur zulässig, wenn die Änderung der Landesmedienanstalt vorher angezeigt worden ist und die Landesmedienanstalt nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige der Änderung widersprochen hat.
2 Die Landesmedienanstalt widerspricht der Änderung, wenn durch diese die Meinungsvielfalt nicht in gleicher Weise gewährleistet ist wie durch das Programmschema und den Sendeumfang in der Zulassung; § 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(1) Das Programm muss inhaltlich auf eine mindestens landesweite Verbreitung ausgerichtet sein.
(2)
1. Die Programme haben die Würde des Menschen sowie
die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen
Überzeugungen anderer zu achten.
2. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die
internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, demokratische Freiheiten verteidigen, zur
sozialen Integration ausländischer 13 NMedienG Mitbürgerinnen und
Mitbürger, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern, zum Schutz von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und
der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen.
(3) Sendungen, die Menschen gleich welchen Geschlechts diskriminierend oder verachtend darstellen, sind unzulässig.