Redaktionsstatut des Bürgerinnen- und Bürgerradios Radio Okerwelle e.V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 8.Juni 2005

Präambel

  1. Radio Okerwelle als Bürgerfunk verwirklicht durch seine Tätigkeit den Anspruch der BürgerInnen sich umfassend über die Angelegenheiten von Politik und Gesellschaft sowie über Fragen allgemeinen Interesses zu unterrichten und an deren Fortentwicklung mitwirken zu können.
  2. Daneben verfolgt Radio Okerwelle das medienpädagogische Ziel, die BürgerInnen der Region zu einem souveränen Umgang mit den Mitteln der Informationsgesellschaft zu befähigen.
  3. Das zentrale Prinzip von Radio Okerwelle als BürgerInnen Radio ist die Zugangsoffenheit. Interessierten BürgerInnen ist ein leichter Einstieg in die redaktionelle Mitarbeit, Kritik am Programm sowie Äußerung von Wünschen und Ideen zu ermöglichen.
  4. Rechte und Pflichten der redaktionellen Mitarbeiter und Redakteure und die Aufgabenabgrenzung zwischen der Trägergemeinschaft als Lizenzträger und den redaktionellen Mitarbeitern und Redakteuren bestimmen sich nach diesem Redaktionsstatut.
  5. Das Redaktionsstatut ist Bestandteil der Arbeitsverträge der hauptamtlichen Mitarbeiter. Von diesem Redaktionsstatut nicht berührt werden arbeits- und tarifrechtliche Regelungen sowie Bestimmungen der Arbeitsverträge hauptamtlicher Redakteure.

§ 1 Programmgestaltung

  1. Das von der Mitgliederversammlung beschlossene Programmschema ist Grundlage des Radiobetriebes und maßgeblich für die Vergabe von Sendeplätzen.
  2. Programmverantwortliche Personen nach §7 der Satzung können eine Veröffentlichung von Sendungen und Beiträgen nur dann unterbinden , wenn diese
a) unzumutbare Folgen für die Sendelizenz haben würden,
b) ein erhebliches Prozessrisiko mit sich bringen,
c) den Tatbestand einer strafbaren oder einer zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung erfüllen,
d) gravierende technische Mängel aufweisen.
Die hauptamtlichen RedakteurInnen, der Geschäftsführer und die Programmverantwortlichen nach §7 der Vereinssatzung sind in solchen Fällen berechtigt, gegebenenfalls auch laufende Sendungen abzubrechen. Über derartige Maßnahmen ist vor der Redaktionsvertretung Rechenschaft abzulegen.
  1. Die Redaktionen sind ansonsten im Rahmen der Begrenzungen durch das Niedersächsische Mediengesetz und der Vereinssatzung in ihrer inhaltlichen Arbeit frei.

§ 2 Redaktionelle Mitarbeiter und Redakteure

  1. Redaktionelle Mitarbeiter und Redakteure sind verpflichtet, ihre publizistischen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen und unbeeinflusst von sachfremden Interessen oder Beweggründen wahrzunehmen.
  2. Sie dürfen nicht gezwungen werden, eine Veröffentlichung vorzunehmen oder (mit Ausnahme in Fällen des §1(2) ) zu unterlassen, wenn ihre journalistische Verantwortung dem entgegensteht. Sie dürfen insbesondere nicht gezwungen werden,
a) in von ihnen verfaßten Beiträgen Meinungen zu äußern, die ihrer Überzeugung widersprechen,
b) Meinungen anderer als die ihre zu bezeichnen
c) Meinungsäußerungen Dritter, die nicht als solche erkennbar sind, zu verantworten,
d) ihren Informationen widersprechende Sachangaben als richtig zu bezeichnen,
e) Sachangaben zu unterdrücken, deren Veröffentlichung zur umfassenden wahrheitsgemäßen Berichterstattung gehört.
  1. Sie sind für die von ihnen erstellten Beiträge rechtlich verantwortlich.
  2. Sie sind zu Einhaltung der in §2(3) der Vereinssatzung und §14(2) Niedersächsisches Mediengesetz festgelegten Programmgrundsätze verpflichtet.
  3. Für die Anerkennung als Redakteur ist notwendig
a) eine Mitgliedschaft in der Trägergemeinschaft von Radio Okerwelle,
b) das Vertrautsein mit den Grundlagen der journalistischen Arbeit,
c) die Stellung eines Antrages auf Anerkennung als Redakteur,
d) Anerkennung als Redakteur durch den Programmrat.
  1. Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmungen des Redaktionsstatutes sowie senderschädigendes Verhalten können zum Entzug der Anerkennung als Redakteur durch die Redaktionsvertretung führen.
  2. Redakteure können Mitglied nur einer Fachredaktion sein. Unbenommen davon können sie in weiteren Fachredaktionen mitarbeiten.

§ 3 Fachredaktionen

  1. Eine Fachredaktion besteht aus Vereinsmitgliedern, von denen mindestens einer anerkannter Redakteur ist. Sie kann einen Delegierten in die Redaktionsvertretung entsenden, wenn sie mindestens aus drei Mitgliedern besteht.
  2. Über die Konstituierung von Fachredaktionen entscheidet die Redaktionsvertretung.
  3. Fachredaktionen werden auf unbefristete Zeit eingerichtet. Die Redaktionsvertretung kann eine Fachredaktion auflösen, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
  4. Eine Fachredaktion erarbeitet bzw. sammelt Inhalte für ihre Sendungen und Sendeplätze. Sie trägt damit eine besondere Verantwortung hinsichtlich der Wahrung einer breiten Meinungs-, Gruppen- und Personenvielfalt innerhalb ihres Themengebietes.
  5. Fachredaktionen können bei der Redaktionsvertretung Sendeplätze, d.h. Zeiten für regelmäßig ausgestrahlte Sendungen, beantragen. Die mit dem Antrag vorgelegten inhaltlichen und formalen Gesichtspunkte ( Sendungskonzept) binden Fachredaktionen.
  6. Sie sind für den Inhalt der Sendungen auf ihren Programmplätzen publizistisch verantwortlich.
  7. Programminhalte bzw. Beiträge dürfen in keinem Fall ohne Kenntnis des Erstellers überarbeitet werden.
  8. Die entsendungsberechtigte Fachredaktion wählt für ein Jahr einen Delegierten und seinen Stellvertreter in die Redaktionsvertretung. Dieser fungiert auch als Ansprechpartner für andere Fachredaktionen.
  9. Die Mitglieder einer Fachredaktion haben gleiche Rechte und Pflichten.

§ 4 Redaktionsvertretung

  1. Die Redaktionsvertretung ist das höchste Gremium für die programmlichen Belange des Senders.
  2. Die Redaktionsvertretung wird gebildet aus den Delegierten der Fachredaktionen. Die Mitglieder der Redaktionsvertretung haben gleiches Stimmrecht.
  3. Die Redaktionsvertretung tagt quarteilsweise und kann auf Antrag des Programmrates oder des Vorstandes einberufen werden. Die betroffenen Redakteure haben das Recht auf Teilnahme und können Rederecht beantragen.
  4. Die Redaktionsvertretung setzt mit der Vergabe von Sendeplätzen das Programmschema um.
  5. Die Redaktionsvertretung unterzieht das Programmschema einmal jährlich einer Revision und beschließt über Änderungen des Schemas, welche nach Zustimmung durch den Lizenzträger in Kraft treten.
  6. Die Redaktionsvertretung entscheidet über die Anerkennung von Fachredaktionen.
  7. Die Redaktionsvertretung wählt für ein Jahr drei ihrer Mitglieder in den Programmrat.
  8. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen gegen das Redaktionsstatut kann sie Redakteuren die Anerkennung entziehen.
  9. Die Redaktionsvertretung kann Teile ihrer Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen. Die Verantwortlichkeit der Redaktionsvertretung für diese Aufgaben bleibt davon unberührt.

§ 5 Programmrat

  1. Der Programmrat besteht aus drei durch die Redaktionsvertretung gewählten Delegierten, dem Geschäftsführer und einem Vorstandsmitglied.
  2. Der Programmrat ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  3. Er tagt 14-tägig in öffentlicher Sitzung und nach Bedarf.
  4. Der Programmrat legt in jeder Sitzung der Redaktionsvertretung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab
  5. Durch Entscheid über beantragte Sendungen setzt der Programmrat das Programmschema um.
  6. Der Programmrat verfolgt das Programm in Hinblick auf
a) die Sicherung der Programmqualität,
b) die Einhaltung der im NMedienG festgelegten Programmgrundsätze,
c) die Einhaltung der bei der Beantragung des Sendeplatzes vorgelegten Sendungskonzeptes.
  1. Der Programmrat kann bei Missachtung der unter §5(6) genannten Punkte Rügen aussprechen und im Wiederholungsfall vor der Redaktionsvertretung die Aberkennung eines Sendeplatzes beantragen.
  2. Dem Programmrat obliegen in Zusammenhang mit den Sitzungen der Redaktionsvertretung folgende organisatorische Aufgaben:
a) Entgegennehmen von Anträgen
b) Einladung, Erstellung und Information über die Tagesordnung
c) Sitzungsleitung
d) Protokollführung
e) Weiterleitung und Ausführung von Beschlüssen
  1. Der Programmrat entscheidet über Anträge auf Anerkennung als Redakteur.
  2. Der Programmrat vertritt gegenüber den Arbeitsgruppen die Redaktionsvertretung und fungiert als Bindeglied zwischen diesen Organen.

§ 6 Arbeitsgruppen

  1. Konstitutiv bestehen die Arbeitsgruppen Fortbildung, Technik und Audiopool.
  1. Die AG Fortbildung sichert Angebote zur Vermittlung der journalistischen Grundlagen. Sie setzt in Abstimmung mit dem Programmrat Schwerpunkte der Fortbildung und organisiert entsprechende Bildungsangebote.
  2. Die AG Technik sichert die Funktionstüchtigkeit der Technik und plant technische Neuanschaffungen.
  3. Die AG Audiopool ergänzt und pflegt den Audiodatenbestand.
  1. Weitere Arbeitsgruppen können entsprechend §4(9) durch die Redaktionsvertretung auf bestimmte und unbestimmte Zeit eingesetzt werden.
  2. Hauptamtliche Mitarbeiter sind durch ihr Arbeitsverhältnis Mitglieder in der entsprechenden Arbeitsgruppe.
  3. Die Arbeitsgruppen benennen einen Sprecher und erstatten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit.
  4. Die Arbeitsgruppen erfüllen die ihnen aufgetragenen Aufgaben in Abstimmung mit dem Programmrat.
  5. Die Redaktionsvertretung kann bei Verstößen gegen die Vorgaben der Punkte 4 und 5 Arbeitsgruppen auflösen oder einzelne Mitglieder aus einer AG ausschließen.

§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

  1. Das Redaktionsstatut tritt mit der mehrheitlichen Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Bei Streitigkeiten über Inhalte und Auslegung dieses Statuts bestimmen Lizenzträger und Redaktionsvertretung eine Kommission, der je ein im Einklang zu benennendes externes Mitglied angehört. Die Kommission soll einstimmig und verbindlich entscheiden.
  3. Dieses Redaktionsstatut soll jährlich überprüft und gegebenenfalls einer einvernehmlichen Revision unterzogen werden.