Vereinssatzung der Trägergemeinschaft für das Bürgerinnen- und Bürgerradio
Radio Okerwelle e.V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 18. April 2007

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen "Trägergemeinschaft für das Bürgerinnen- und Bürgerradio Radio Okerwelle e.V." (im Folgenden Radio Okerwelle).
  2. Radio Okerwelle hat seinen Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Radio Okerwelle verfolgt ausschließlich unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Es ist überparteilich und überkonfessionell. Radio Okerwelle ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Radio Okerwelle veranstaltet nichtkommerziellen, lokalen und regionalen Bürgerrundfunk im Sinne des Niedersächsischen Mediengesetzes. Es soll zur Verbesserung der Kommunikation zwischen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt und der Region Braunschweig beitragen.
  3. Radio Okerwelle hat gemäß §27 (3) des Niedersächsischen Mediengesetzes folgende Aufgaben:
  1. In publizistischer Hinsicht ergänzt es in seinem Verbreitungsgebiet die lokale und regionale Berichterstattung und das kulturelle Angebot.
  2. Es gewährt den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Rundfunk.
  3. Es vermittelt Medienkompetenz. Bei aller unabdingbarer Professionalisierung durch hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soll die ehrenamtliche Mitarbeit ein tragendes Element des Bürgerinnen- und Bürgerradios sein.
  1. Das redaktionelle Programm gem. Ziff. 3a enthält unbeschadet des §28 (2) desNiedersächsischen Mediengesetzes zum überwiegenden Teil von Radio Okerwelle redaktionell ehrenamtlich gestaltete Sendungen, die sich auf das Verbreitungsgebiet beziehen und wendet sich nicht ausschließlich an eine bestimmte Zielgruppe. Im Programm spiegelt sich die Vielfalt der Meinungen der unterschiedlichen gesellschaftlichen Kräfte innerhalb des Verbreitungsgebietes wider.
  2. Jedermann hat die Möglichkeit, gem. Ziffer 3b aktiv Sendungen zu produzieren. Einzelheiten für die Nutzung und Gestaltung dieses zugangsoffenen Programms regelt die Nutzungsordnung.
  3. Radio Okerwelle vermittelt gem. Ziff. 3c die für die Programmproduktion nötigen Kenntnisse durch geeignete Aus- und Fortbildungsangebote.
  4. Es gelten die Programmgrundsätze gem. §14 (2) Niedersächsisches Mediengesetz.

§3 Mitgliedschaft und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Mitglieder können folgende Personen werden, die einer gesetzlichen Stimmgewichtsbeschränkung unterliegen:
  1. Mitglieder des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlamentes, der Volksvertretung oder Regierungen der Bundesländer, von Aufsichtsorganen öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter, Personen, die von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind, sowie Personen, die eine leitende Stellung in juristischen Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften) innehaben, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 25% der Stimmrechtsanteile beteiligt sind oder einen vergleichbaren Einfluss ausüben.
  2. öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als einem Drittel der Stimmrechtsanteile beteiligt sind,
  3. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn diese mit weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt ist oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausübt.
  4. Verleger, wenn diese insgesamt mit weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben, oder
  5. juristische Personen des öffentlichen Rechts und Verleger, wenn diese insgesamt nicht mit mehr als 33% des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligt sind oder einen sonst vergleichbaren Einfluss ausüben,
  6. sind nach Ziff. 2e öffentlich-rechtliche Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften beteiligt, darf die gemeinsame Beteiligung mit weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Verlegern einen Anteil von 49,9% nicht überschreiten.
  1. Mitglieder können nicht werden: 
  1. Politische Parteien, Wählergruppen und von diesen im Sinne des §17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen
  2. juristische Personen des öffentlichen Rechts (mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften) und von diesen im Sinne das §17 Aktiengesetz abhängige Unternehmen oder Vereinigungen.
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Juristische Personen gem. Ziff. 1 benennen eine/n Vertreter/in, der / die das Mitgliedschaftsrecht wahrnimmt. Das juristische Mitglied soll eine/n Stellvertreter/in benennen, der/die bei Verhinderung des ordentlichen Vertreters vollberechtigt an den Mitgliederversammlungen teilnimmt.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt aus dem Verein ist vier Wochen vor dem Quartalsende durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Nicht gezahlte Beiträge bleiben fällig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt zum Quartalende.
  4. Mitglieder können durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sie schuldhaft oder in grober Weise die Interessen des Vereins verletzen oder missachten oder gegen Satzungsbestimmungen des Vereins verstoßen.

§4 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan. Ihre Aufgaben sind:
  1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
  2. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  3. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes von Vorstand und Geschäftsführung,
  4. Entlastung des Vorstandes nach Bericht des Kassenprüfers,
  5. Beratung und Beschlussfassung über den für jedes Kalenderjahr zu erstellenden Wirtschaftsplan,
  6. Wahl von zwei Kassenprüfern / Kassenprüferinnen,
  7. Beschluss des Programmschemas,
  8. Verabschiedung und Änderung des Redaktionsstatuts mit 2/3 Mehrheit,
  9. Verabschiedung und Änderung der Nutzungsordnung unter Berücksichtigung des Genehmigungsvorbehaltes der Niedersächsischen Landesmedienanstalt,
  10. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
  11. Entscheidung über Beteiligungen und Mitgliedschaften des Vereins,
  12. Beschlussfassungen über Ausgaben, die nicht durch den Haushalt gedeckt sind und einen Betrag von 2.500,00 Euro überschreiten.
  1. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Die Mitgliederversammlung findet pro Kalenderjahr mindestens zweimal statt. Die Einladung an die Mitglieder muss schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Spätestens mit der Einladung sind das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung und bereits vorliegende Anträge zu versenden.
  3. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Anträge, die diese Vorlagefrist nicht einhalten, bedürfen der Zustimmung von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder während der Mitgliederversammlung, um als Anträge zugelassen und während der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen zu werden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden; er muss sie einberufen, wenn dies 1/10 der Mitglieder unter der Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen.
  5. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
  7. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn einer Sitzung einen/eine Versammlungsleiter/in sowie einen/eine Protokollführer/in.
  8. Das Sitzungsprotokoll enthält mindestens: Ort, Zeit / Dauer, Anwesende, Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Sitzung, Erledigungen nach Vorgaben der vorhergehenden Sitzung, Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis. Protokollführer/in und Versammlungsleiter/in unterzeichnen das Protokoll.
  9. Abstimmungen und Beschlüsse
  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgewichtsbeschränkungen gem. §3 Ziff.2 dieser Satzung sind einzuhalten.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  4. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen und zwei Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Vorstandsmitglieder müssen als natürliche Personen Mitglieder des Vereins sein.
  3. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte einen Kassenwart.
  4. Wählbar ist, wer dem Verein mindestens sechs Monate angehört.
  5. Vorstandsmitglied darf nicht sein, wer
  1. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, durch Richterspruch verloren hat,
  2. das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
  3. gerichtlich nicht unbeschränkt verfolgt werden kann,
  4. Mitglied des Bundestages, der Bundesregierung, des Europäischen Parlaments oder der Volksvertretungen oder Regierung eines Landes ist,
  5. Mitglied eines Aufsichtsorgans eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters ist,
  6. nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  7. regelmäßig gegen Entgelt für den Verein arbeitet,
  8. oder geschäftliche Verbindungen zu Radio Okerwelle unterhält.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl eines neues Vorstandes im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit dessen Rücktritt oder durch Beendigung der Mitgliedschaft im Verein.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung für die restliche Zeit einen Nachfolger. Die Nachwahl muss als Punkt der Tagesordnung angekündigt sein.
  3. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die Einberufungsfristen, Protokollführung (entsprechend §4 Ziff. 9 dieser Satzung), Aufgabenverteilung und sonstige Verfahrensregeln bestimmt.
  6. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, nimmt dieser an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. In der Regel sind die Vorstandssitzungen für Mitglieder öffentlich, Ausnahmen nur bei Begründung durch den Vorstand.
  7. Fünf Tage nach Genehmigung des Vorstandsprotokolls ist dieses zu veröffentlichen.

§6 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet und vertritt Radio Okerwelle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben dieser Satzung und nach Maßgaben der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins wird von zwei Vorstandsmitgliedern, darunter der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in wahrgenommen.
  3. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere
  1. Ausführung der Beschlüsse der Mitgiederversammlung
  2. Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung und Information der Vereinsmitglieder
  3. Einladung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  5. Erstellung des jährlichen Wirtschaftsplanes
  6. Feststellung des Jahresergebnisses
  7. Wahrnehmung der Programmverantwortung für das redaktionelle Programm entsprechend §2 Ziff. 3a dieser Satzung
  8. Mitgliederwerbung und Mitgliederpflege
  1. Der Vorstand stellt für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer ein. Die Kompetenzverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführer ergibt sich aus der Stellenbeschreibung, die dem Arbeitsvertrag beizufügen ist.

§7 Programmgestaltung und Programmverantwortung

  1. Der Verein beschließt gem. §30 Niedersächsisches Mediengesetz ein Redaktionsstatut. Es regelt die Mitwirkungsrechte der redaktionell Beschäftigten bei der Gestaltung des redaktionellen Programms entsprechend §2 Ziff. 3a dieser Satzung.
  2. Gemäß §19 (1) Niedersächsisches Mediengesetz benennt der Vorstand für das redaktionelle Programm entsprechend §2 Ziff 3a dieser Satzung eine oder mehrere Programmverantwortliche. Werden mehrere Personen benannt, ist festzulegen, für welchen Teil des Programms jede Person einzeln verantwortlich ist. Der/die programmverantwortliche/n Person/en hat/haben das Recht, Ausstrahlungen zu unterbinden, die gegen geltendes Recht verstoßen. Etwaige Eingriffe sind gegenüber dem Vorstand zu begründen.
  3. Sendungen entsprechend §2 Ziff. 3b dieser Satzung unterliegen der Eigenverantwortung der jeweiligen Produzenten. Einzelheiten der Nutzung der zugangsoffenen Sendeplätze regelt die Nutzungsordnung.

§8 Mitgliedsbeiträge und Finanzen

  1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden, öffentliche Mittel und sonstige Einnahmen.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Über das Vereinsvermögen ist Buch zu führen,
  4. Die Kassen- und Inventarprüfung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer/innen.
  5. Den Vereinsmitgliedern ist auf Verlangen Auskunft über die wirtschaftliche Situation des Vereins zu geben.

§9 Auflösung und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei einem Auflösungsbeschluss hat der / die Vorsitzende die Liquidation des Vereins durchzuführen.
  3. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fließt das Vermögen nach Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt und der Niedersächsischen Landesmedienanstalt einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Träger zu. 

§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Dies erfolgt am 5. April 2005